Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10) hat dazu Stellung genommen, wann ein Hostprovider (vorliegend Google) für Inhalte verantwortlich ist, die seine Nutzer bzw. Kunden eingestellt haben. In der Sache ging es darum, dass sich der Kläger wegen eines Blogeintrages in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte und gegen Google auf Unterlassung klagte.

Das weltweit bekannte Unternehmen Google mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Blogs zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs fungierte Google folglich als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthielt unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat.

Der u.a. für das Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und dass deutsches Recht Anwendung findet. Der BGH folgte hiermit der Auffassung der Vorinstanzen.

Der BGH hat zudem die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

1. Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

2. Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten.

3. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.

4. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt.

5. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.

6. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.

Der BGH hat nun an das Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg als Berufungsinstanz zurückverwiesen. Den Parteien soll Gelegenheit dazu gegeben werden, vorzutragen, ob Google die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Anmerkung:

Es handelt sich hierbei um eine richtungsweisende Entscheidung des BGH. Für Host-Provider enthält das Urteil wertvolle Hinweise: Host-Provider sind nämlich nicht für die von Dritten geäußerten und veröffentlichten Beleidigung haftbar. Sie müssen ihre Plattform nicht vorab auf Rechtsverletzungen überprüfen. Allerdings können die Provider nicht sofort auf Hinweis Beiträge löschen (sog. Verfahren des “notice and take down”). Vielmehr muss zunächst die o. g. Vorgehensweise einhalten werden.

Ob sich durch die Entscheidung sämtliche Rechtsfragen in Bezug auf die Providerhaftung erledigt haben, bleibt abzuwarten. Unbestimmte Rechtsbegriffe bleiben, wie z. B. “angemessene Frist”  oder “berechtigte Zweifel”. Für Internetforen wird die Entscheidung vermutlich ebenfalls ein neues Haftungsmodell darstellen.

Letztlich hat der BGH klargestellt, dass bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen  im Internet  mit Auslandsbezug deutsche Gerichte zuständig sein können. Es besteht somit die Möglichkeit, ein bestimmtes Gericht in Deutschland auszuwählen (sog. fliegender Gerichtsstand).

Diesbezüglich ist auch auf eine Entscheidung des EuGH (Urteil vom 285.10.2011, C-509/09 und C-161/10) hinzuweisen: Der EuGH hat entschieden, dass mutmaßliche Betroffene einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichungen auch in Deutschland auf Ersatz des ggf. im gesamten EU-Gebiet entstandenen Schadens klagen können, wenn sich dort der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet.

 

Vorinstanzen:

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09

 

Pressemitteilung des BGH vom 25.10.2011