Die Frage, wann ein Design von Gebrauchsgegenständen Urheberrechtsschutz genießt, ist nach wie vor Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Designer von erfolgreichen Produktes haben naturgemäß ein Interesse daran, gegen Nachahmungen vorzugehen , die den eigenen Verkaufserfolg des Produktes gefährden können.
Grundsätzlich ist das Geschmacksmuster das passende Schutzrecht für Design. Dieser Schutz ist jedoch zeitlich begrenzt (max. Schutzdauer: 25 Jahre). Der urheberrechtliche Schutz dauert weitaus länger an. Es ist somit für den Designer von erheblicher Bedeutung, ob sein Produkt unter das Urheberrecht fällt oder nicht. Dies ist aber eher seltener der Fall.
Zu dieser allgemeinen Problematik hat der BGH jüngst Stellung genommen (BGH, Urteil vom 12. 5. 2011, Az. I ZR 53/10 – Seilzirkus):
Leitsätze:
a) Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.
b) Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.
In der Sache ging es um die Urheberrechtsfähigkeit eines Kletternetzes. Die Klägerin stellt als “Seilzirkus” bezeichnete Kletternetze für Kinderspielplätze her. Diese bestehen aus einem im Boden verankerten Mast und aus an der Mastspitze und im Boden befestigten und durch Innennetze miteinander verknüpften Seilen. Die Klägerin bietet diese Geräte auch in einer Variante mit zwei Masten an. Für die Kletternetze hatte der Architekt Conrad Roland (Künstlername für Konrad Roland Lehmann) im Jahr 1973 ein Patent angemeldet. Die Anmeldung wurde im Jahr 1974 offengelegt. Das Patent wurde jedoch wegen eigener neuheitsschädlicher Veröffentlichungen des Anmelders nicht erteilt. Die Klägerin behauptet, Conrad Roland habe ihr im Jahr 1985 ein weltweites ausschließliches Nutzungsrecht an den Kletternetzen eingeräumt. Mit Ihrer Klage forderte die Klägerin u. a. Unterlassung von zwei Konkurrenzunternehmen, die gleichartig konstruierte Kletternetze unter anderer Bezeichnung vertreiben und herstellen.
Anmerkung:
Zu diesem interessanten Thema empfehle ich auch folgenden Artikel hier im Blog: Design – Abgrenzung von Urheberrechtsschutz und Geschmacksmusterschutz
