Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die Erwähnung des Urlaubsortes Prominenter in einem Landschaftsbericht grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt ist (BVerfG, Beschl. vom vom 8.12.2011, Az. 1 BvR 927/08).
Die Zeitschrift “BUNTE”  hatte in einem Artikel über die Skiregion Arlberg berichtet. Hierbei wurde auch die regelmäßigen Besuche von der Prinzessin Caroline von  Monaco erwähnt:

DAUERGAST Caroline von Monaco fährt jedes Jahr in Zürs Ski – meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier selbst. …

Ein paar Kilometer weiter: das sportlich-elegante Zürs. Die vertraute Terrasse des „Lorünser“. Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz unauffällig auftretende Caroline im Skianzug …

Die Prinzessin  wandte sich gegen die Veröffentlichung der beiden Textpassagen. Sie berief sich dabei auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das LG Berlin und das Kammergericht entschieden zunächst im Sinne von Caroline von Monaco.
Das BVerfG war anderer Auffassung.  Im Bereich der Wortberichterstattung bestehe kein so weitreichenden Schutz wie bei der Veröffentlichung von Bildern. Dem veröffentlichten Artikel sei ein gewisser Informationsgehalt für die Allegemeinehit nicht abzusprechen. Auch sei der Artikel inhaltlich im Ganzen zu betrachten. Vorliegend sei die Prominente nur am Rande erwähnt,  bei den erwähnten Informationen über Caroline von Monaco handle es sich um Belanglosigkeiten.
… Gegenstand des Gesamtartikels ist ein Bericht über die Skiregion Arlberg, ihre Landschaft, die Hotels und ihre Eigentümer sowie dabei auch darüber, dass viele Prominente in dieser Region Urlaub machen. Im Rahmen eines solchen Berichts kann ein Informationsinteresse daran, dass nicht nur allgemein die Anziehungskraft der Gegend auf Prominente behauptet wird, sondern konkretisierend auch mitgeteilt wird, welche Gäste die Urlaubsregion besuchen, nicht ohne weiteres verneint werden. Dies gilt umso mehr, als darüber der Leserschaft im Gewand eines unterhaltenden Beitrags anhand von Informationen über den Urlaub Prominenter, die für große Teile der Bevölkerung Leitbild- oder Kontrastfunktion haben, die Frage nach Art und Ort der Urlaubsgestaltung angesprochen und damit Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte gegeben wird. …
… Der Bericht umfasst insgesamt sechs Seiten, auf denen lediglich an zwei Stellen die Klägerin erwähnt ist. Dabei wird die Klägerin durch die Darstellung jedenfalls nicht in ihrer Intimsphäre berührt. Betroffen ist vielmehr allein die äußere Privatsphäre. Die Informationen, die der – vorliegend allein angegriffenen – Wortberichterstattung zu entnehmen sind, beschränken sich im Wesentlichen auf Belanglosigkeiten, …