Eva Herman, Buchautorin, Journalistin und ehemalige Sprecherin der “Tagesschau”, musste vor dem Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 21. Juni 2011 – VI ZR 262/09 Az. VI ZR 262/09) eine Niederlage im Streit um ihre Äußerung zum Familienbild im Wandel der Zeit hinnehmen. In dem Rechtsstreit mit dem Axel Springer Verlag ging es um folgendes Zitat von Frau Eva Herman aus einer Pressekonferenz:
„Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er-Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das – alles was wir an Werten hatten – es war ’ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle – aber es ist eben auch das, was gut war – das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt – das wurde abgeschafft.“
Das Hamburger Abendblatt (Axel Springer Verlag) hatte ihre Äußerung wie folgt interpretiert und so auch so abgedruckt:
“”Das Prinzip Arche Noah” sei wieder ein “Plädoyer für eine neue Familienkultur, die zurückstrahlen kann auf die Gesellschaft”, heißt der Klappentext.” Die Autorin, “die übrigens in vierter Ehe verheiratet ist, will auch schon festgestellt haben, dass die Frauen “im Begriff sind, aufzuwachen”, dass sie Arbeit und Karriere nicht mehr unter dem Aspekt der Selbstverwirklichung betrachten, sondern unter dem der “Existenzsicherung”. Und dafür haben sie ja den Mann, der “kraftvoll” zu ihnen steht. In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende.”
Nach Ansicht von Frau Herrman hatte das Hamburger Abendblatt damals ihre Äußerung falsch zitiert, dadurch fühlte sie sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Frau Herrman klagte daher auf Unterlassung, Richtigstellung und auf Zahlung einer Geldentschädigung. Zwar hatte die Klage zunächst in den Vorinstanzen beim LG Köln (Urteil vom 14. Januar 2009 – 28 O 511/08) und OLG Köln (Urteil vom 28. Juli 2009 – 15 U 37/09) weitestgehend Erfolg: Das OLG hatte nach Einlegung der Berufung den Axel Springer Verlag zur Richtigstellung, zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 25.000 € sowie der Unterlassung in Bezug auf die Behauptung “In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter.” verurteilt.
In letzter Instanz hob nun der BGH das Urteil des OLG auf und entschied zugunsten des Axel Springer Verlags:
Das Persönlichkeitsrecht schütze den Einzelnen zwar davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht geäußert hat und ihn in seiner Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Dies gelte gegenüber Fehlzitaten sowie unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Nach Ansicht des BGH seien die Äußerung aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben worden. Vielmehr lasse die Äußerung im Gesamtzusammenhang betrachtet, gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur diejenige Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat.
Anmerkung: Das Urteil des BGH stellt einen Erfolg für die Presse- und Meinungsfreiheit dar. Der BGH betont nochmals den starken Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, macht aber auch deutlich, dass Äußerungen in einem Gesamtzusammenhang betrachtet werden müssen.
Journalisten können also weiterhin unabhängig und verantwortungsvoll Äußerungen interpretieren.
Artikel vom 21.06.2011 : Spiegel Online
Pressemitteilung Nr. 107/2011 des BGH
