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	<title>Medienrecht &#38; Designrecht Blog - RA Boris Plücken BerlinMedienrecht &amp; Designrecht Blog - RA Boris Plücken Berlin | Medienrecht &amp; Designrecht Blog - RA Boris Plücken Berlin</title>
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	<description>Dein Blog für Design und Medien von Rechtsanwalt Boris Plücken aus Berlin</description>
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		<title>Neue Musikplattform: rightclearing.com soll die Musiklizenzierung vereinfachen</title>
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		<pubDate>Sun, 20 May 2012 15:04:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Medienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Lizenzierung]]></category>
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		<category><![CDATA[Musikplattform]]></category>
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		<description><![CDATA[Die neue Musikplattform rightclearing.com soll den Markt der Musiklizenzierung vereinfachen und demokratisieren. Der gesamte Prozess kann komplett automatisiert durchgeführt werden, von der Songauswahl bis hin zur Bezahlung. Für unabhängige Labels und Musiker hat dies den Vorteil, dass sie durch die Einräumung der Nutzungsrechte Geld verdienen können. Private Kunden, Werber oder Filmschaffende können mit wenigen Mausklicks Songs lizenzieren. Wenn ich aus einem Lied ein Stück nehmen und in mein Video einbauen will, muss es ganz einfach mit drei Mausklicks möglich sein, dem Urheber zehn Dollar dafür zu geben. (Jonas Brandner, Head Of Communications) Die Schweizer Plattform präsentiert bislang vor allem Künstler jenseits der großen Plattenfirmen, die sog. Indie-Szene. Das Projekt rightclearing ist in Zürich beheimatet. Der Umfang der verfügbaren Musik soll bald  ausgeweitet werden, bislang sind etwa 14.000 Musiktitel zu erwerben. Das Ziel ist, relativ bald auf über 200 000 Stücke zu kommen. (Michael Schmid, COO) Auch der Berliner Musikproduzent Tim Renner unterstützt rightclearing: Im Sinne von Künstlern und Urhebern müsste es bei der Nutzung ihrer Werke eigentlich nicht ums Verbieten, sondern ums Vergüten gehen. Selten liegen Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrecht in einer Hand. Letztlich zeigt das auf, wie reformbedürftig das für analoge Nutzung geschaffene Urheberrecht geworden ist. Weitere Informationen zur [...]]]></description>
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<p>Die neue Musikplattform <a href="http://www.rightclearing.com/">rightclearing.com</a> soll den Markt der Musiklizenzierung vereinfachen und demokratisieren. Der gesamte Prozess kann  komplett automatisiert durchgeführt werden, von der Songauswahl bis hin zur Bezahlung.</p>
<p>Für unabhängige Labels und Musiker hat dies den Vorteil, dass sie durch die Einräumung der Nutzungsrechte Geld verdienen können. Private Kunden, Werber oder Filmschaffende können mit wenigen Mausklicks Songs  lizenzieren.</p>
<blockquote><p>Wenn ich aus einem Lied ein Stück nehmen und in mein Video einbauen  will, muss es ganz einfach mit drei Mausklicks möglich sein, dem Urheber  zehn Dollar dafür zu geben.</p>
<p>(Jonas Brandner, Head Of Communications)</p></blockquote>
<p>Die Schweizer Plattform präsentiert bislang vor allem Künstler  jenseits der großen Plattenfirmen, die sog. Indie-Szene. Das Projekt rightclearing ist  in Zürich beheimatet. Der Umfang der verfügbaren Musik soll bald  ausgeweitet werden, bislang sind etwa 14.000 Musiktitel zu erwerben.</p>
<blockquote><p>Das Ziel ist, relativ bald auf über 200 000 Stücke zu  kommen.</p>
<p>(Michael Schmid, COO)</p></blockquote>
<p>Auch der Berliner Musikproduzent Tim Renner unterstützt rightclearing:</p>
<blockquote><p>Im Sinne von Künstlern und Urhebern müsste es bei der  Nutzung ihrer Werke eigentlich nicht ums Verbieten, sondern ums Vergüten  gehen.</p>
<p>Selten liegen Urheber-, Leistungsschutz- und  Persönlichkeitsrecht in einer Hand. Letztlich zeigt das auf, wie  reformbedürftig das für analoge Nutzung geschaffene Urheberrecht  geworden ist.</p></blockquote>
<p>Weitere Informationen zur Funktionsweise können hier eingesehen werden:</p>
<p><a href="http://rightclearing.com/how_it_works">http://rightclearing.com/how_it_works</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Bohlen &amp; Ernst August lassen Lucky Strike-Werbung  beim EGMR prüfen</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/bohlen-ernst-august-lassen-beim-egmr-lucky-strike-werbung-pruefen/</link>
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		<pubDate>Sun, 13 May 2012 07:58:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[Persönlichkeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hatte 2008 in zwei Fällen entschieden, dass prominenten Personen des öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke &#8220;Lucky Strike&#8221; keine Zahlungsansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 05.06.2008, Az. I ZR 96/07, und I ZR 223/05). Bei den Klägern handelte es sich um Ernst August Prinz von Hannover  sowie den Musikproduzenten &#38; DSDS Jury Mitglied Dieter Bohlen. Die Prominenten ziehen nun vor den den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Dieser soll nun die höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung rückgängig machen und die satirisch-spöttische Werbung als Eingriff in deren (kommerziellen) Teil des Persönlichkeitsrechts verbieten.  Die beiden Prominenten sehen in den von &#8220;Lucky Strike&#8221; durchgeführten Werbekampagne nämlich nach wie vor  eine von ihnen nicht gewollte Kommerzialisierung ihrer Person zu Werbezwecken. Zum Hintergrund der Angelegenheit: In der einen Werbeanzeige warb der bekannte Tabakkonzern im März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998 und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten Zigarettenschachtel der Marke &#8220;Lucky Strike&#8221; und der Textzeile: &#8220;War das Ernst? Oder August?&#8221; In der anderen Werbeanzeige waren zwei Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift [...]]]></description>
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<p>Der BGH hatte 2008 in zwei Fällen entschieden, dass prominenten Personen des  öffentlichen Lebens wegen der von ihnen nicht erlaubten Verwendung  ihres Namens in Werbeanzeigen für die Zigarettenmarke &#8220;Lucky Strike&#8221;  keine Zahlungsansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 05.06.2008, <a href="http://lexetius.com/2008,2621">Az. I ZR 96/07</a>, und <a href="http://dejure.org/dienste/internet2?juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=45456&amp;pos=0&amp;anz=1">I ZR 223/05</a>). Bei den Klägern handelte es sich um Ernst August Prinz von Hannover  sowie den Musikproduzenten &amp; DSDS Jury Mitglied Dieter Bohlen.</p>
<p>Die Prominenten ziehen nun vor den den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit Sitz in Straßburg. Dieser soll nun die  höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung rückgängig machen und  die satirisch-spöttische Werbung als Eingriff in deren (kommerziellen)  Teil des Persönlichkeitsrechts verbieten.  Die beiden Prominenten sehen in den von &#8220;Lucky Strike&#8221;  durchgeführten  Werbekampagne nämlich nach wie vor  eine von ihnen nicht gewollte  Kommerzialisierung ihrer  Person zu Werbezwecken.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Zum Hintergrund der Angelegenheit:</span></p>
<p>In der einen Werbeanzeige warb der bekannte Tabakkonzern im  März 2000 unter Anspielung auf tätliche Auseinandersetzungen, in die der  Ehemann der Tochter des damaligen Fürsten von Monaco in den Jahren 1998  und 2000 verwickelt war, mit der Abbildung einer allseits eingedrückten  Zigarettenschachtel der Marke &#8220;Lucky Strike&#8221; und der Textzeile:</p>
<blockquote><p>&#8220;War  das Ernst? Oder August?&#8221;</p></blockquote>
<p>In der anderen Werbeanzeige waren zwei  Zigarettenschachtel abgebildet, an denen ein schwarzer Filzstift lehnt.  In der darüber befindlichen Textzeile</p>
<blockquote><p>&#8220;Schau mal, lieber Dieter, so  einfach schreibt man super Bücher&#8221;</p></blockquote>
<p>waren einzelne Wörter geschwärzt,  ohne dadurch unleserlich zu werden. Das Werbemotiv spielte darauf an,  dass das Buch &#8220;Hinter den Kulissen&#8221; von Dieter Bohlen im Jahre 2000 nach  mehreren Gerichtsverfahren mit geschwärzten Textpassagen vertrieben  worden war.</p>
<p>Die Kläger, die einer Nennung ihrer Namen in den  Werbeanzeigen des verklagten Tabakkonzerns nicht zugestimmt hatten, verlangten Beträge,  die ihrer Auffassung nach üblicherweise an vermarktungswillige  Prominente als Lizenz gezahlt werden. Die Instanzgerichte haben ihr  Begehren für begründet erachtet. Das Berufungsgericht hat Ernst August  von Hannover einen Betrag von 60.000 €, Dieter Bohlen einen Betrag von  35.000 € zugesprochen. Auf die Revision der Beklagten hat der  Bundesgerichtshof die Klagen nun abgewiesen.</p>
<p>Die Beklagte hätte aktuelle Geschehnisse zum Anlass  für ihre satirisch-spöttischen Werbesprüche genommen, ohne über eine  bloße Aufmerksamkeitswerbung hinaus die Namen der Kläger zur Anpreisung  der beworbenen Zigarettenmarke zu vermarkten. Zwar spielten die  Werbemotive nicht auf Ereignisse von historisch-politischer Bedeutung  an. Das auch im Bereich der Wirtschaftswerbung bestehende Recht auf  freie Meinungsäußerung, auf das sich die Beklagten berufen könnten,  umfasse jedoch auch unterhaltende Beiträge, die Fragen von allgemeinem  gesellschaftlichem Interesse aufgriffen. In den Streitfällen habe an den  Ereignissen, auf die die Werbeanzeigen der Beklagten anspielten, ein  besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden. Die  verfassungsrechtlich durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte  Meinungsäußerungsfreiheit verdränge den einfach-rechtlichen Schutz des  vermögensrechtlichen Bestandteils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte  der Kläger. Die gebotene Güter- und Interessenabwägung falle zu Lasten  der Kläger aus. Die Verwendung der Namen erwecke nicht den Eindruck, die  Genannten würden die beworbene Zigarettenmarke empfehlen. Die  Werbeanzeigen hätten auch keinen die Kläger beleidigenden oder  herabsetzenden Inhalt. Die ideellen Interessen des allgemeinen  Persönlichkeitsrechts der Kläger seien nicht verletzt. Als Folge dieser  Abwägung müsse in den Streitfällen das Interesse der Kläger, eine  Nennung ihrer Namen in der Werbung zu verhindern, zurücktreten. Deshalb  seien ihnen auch keine Ansprüche auf Abschöpfung eines Werbewerts  zuzubilligen.</p>
<p><a href="http://www.urheberrecht.org/news/4605/">urheberrecht.org</a></p>
<p><a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=44015&amp;linked=pm">Pressemitteilung 108/08 des BGH </a></p>
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		<title>Schleichwerbung in einem Kommentar eines Blogs ist wettbewerbswidrig</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/schleichwerbung-einem-kommentar-eines-blogs-ist-wettbewerbswidrig/</link>
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		<pubDate>Sat, 28 Apr 2012 15:13:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Abmahnung]]></category>
		<category><![CDATA[Blog]]></category>
		<category><![CDATA[Einstweiliger Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Unterlassungsanspruch]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Schleichwerbung in Kommentaren in Blogs wettbewerbswidrig ist. In einem einschlägigen Blog hatte ein Angestellter eines Versicherungsunternehmen (ARAG) die eigenen Leistungen des Unternehmens angepriesen. Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Eintrag aus dem Hause der ARAG stammte. “Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht &#38; Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten Versicherungen, die ich kenne”. Dem Blog-Betreiber kam der Eintrag eigenartig vor und konnte die IP-Adresse zu der bekannten Rechtsschutzversicherung zurückverfolgen. Er mahnte die Versicherung wegen eines Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ab.  Da die Versicherung nicht auf die Abmahnung reagierte, erwirkte der Blog-Betreiber eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Hamburg. Letztendlich entschied das Landgericht Hamburg gegen die ARAG: Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet: 1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragstellern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, in dem unter der URL www.r&#8230;-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag: &#8220;Die A&#8230; ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass Schleichwerbung in Kommentaren in Blogs wettbewerbswidrig ist.</p>
<p>In einem einschlägigen Blog hatte ein Angestellter eines Versicherungsunternehmen (ARAG) die eigenen  Leistungen des Unternehmens angepriesen. Es wurde nicht darauf hingewiesen, dass der Eintrag aus dem Hause der ARAG stammte.</p>
<blockquote><p><em>“Die ARAG ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt.  Einmal angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich  sind begeistert. Weiter so ARAG und mit dem neuen Produkt Recht &amp;  Heim ist die ARAG unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten  Versicherungen, die ich kenne”. </em></p></blockquote>
<p>Dem Blog-Betreiber kam der Eintrag eigenartig vor und konnte die IP-Adresse zu der bekannten Rechtsschutzversicherung  zurückverfolgen. Er mahnte die Versicherung wegen eines Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ab.  Da die Versicherung nicht auf die Abmahnung reagierte, erwirkte der Blog-Betreiber eine einstweilige Verfügung beim  Landgericht Hamburg.</p>
<p>Letztendlich entschied das Landgericht Hamburg gegen die ARAG:</p>
<blockquote><p>Im Wege der einstweiligen Verfügung, der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung, wird angeordnet:</p>
<p>1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragstellern im  geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs handelnd, in dem unter  der URL www.r&#8230;-blog.de abrufbaren Internet-Blog für praktische  Erfahrungen mit den Leistungen von Rechtsschutzversicherern den im  Nachfolgenden wiedergegebenen Eintrag:</p>
<p>&#8220;Die A&#8230; ist die beste Rechtsschutzversicherung, die es gibt. Einmal  angefragt, schon kam die Deckungszusage, mein Anwalt als auch ich sind  begeistert. Weiter so A&#8230; und mit dem neuen Produkt Recht &amp; Heim  ist die A&#8230; unschlagbar. Eine der fairsten und kompetentesten  Versicherungen, die ich kenne&#8221;,</p>
<p>zu tätigen, ohne hierbei darauf aufmerksam zu machen, dass dieser Eintrag von der Antragsgegnerin stammt.</p>
<p>2. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen  die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu EUR 250.000,&#8211;  ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.</p>
<p>3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.</p>
<p>4. Der Streitwert wird auf EUR 25.000,00 festgesetzt.</p>
<p>&nbsp;</p></blockquote>
<p>Unternehmen sollten daher darauf verzichten, in Blogs derartige Beiträge posten zu lassen. Auch die Mitarbeiter sollten darüber aufgeklärt werden, dass sich ein derartiges Verhalten nachteilig auf das Unternehmen auswirken kann.</p>
<p><a href="http://openjur.de/u/265944.html">LG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2012, Az. 312 O 715/11</a></p>
<blockquote><p>&nbsp;</p></blockquote>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Köln: Keine Verwechslungsgefahr zwischen &#8220;Ritter Sport&#8221; und &#8220;Milka&#8221;-Doppelquadraten</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/olg-koeln-keine-verwechslungsgefahr-zwischen-ritter-sport-und-milkadoppelquadraten/</link>
		<comments>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/olg-koeln-keine-verwechslungsgefahr-zwischen-ritter-sport-und-milkadoppelquadraten/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 21 Apr 2012 16:32:18 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/?p=2406</guid>
		<description><![CDATA[Im Rechtsstreit der Inhaberin der Marke &#8220;Ritter Sport&#8221; gegen die Kraft Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke &#8220;Milka&#8221; hat das Oberlandesgericht Köln zugunsten von &#8220;Milka&#8221; entschieden (OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az: 6 U 159/11). Die Beklagte hatte im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift &#8220;Milka&#8221;. Außerdem war die &#8220;lila Kuh&#8221; darauf abgebildet. Die Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch. Das Landgericht Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das Urteil jedoch abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Nach Auffassung des Senats, der sich auf Verbraucherumfragen stützt, erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke &#8220;Ritter&#8221; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Im Rechtsstreit der Inhaberin der Marke &#8220;Ritter Sport&#8221; gegen die Kraft  Foods Deutschland GmbH als Inhaberin der Marke &#8220;Milka&#8221; hat das  Oberlandesgericht Köln zugunsten von &#8220;Milka&#8221; entschieden (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/6_U_159_11_Urteil_20120330.html">OLG Köln, Urteil vom 30.03.2012, Az: 6 U 159/11</a>).</p>
<p>Die Beklagte hatte  im Jahr 2010 Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei  40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren;  durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei  einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung  der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die  Aufschrift &#8220;Milka&#8221;. Außerdem war die &#8220;lila Kuh&#8221; darauf abgebildet. Die  Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden  Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen  verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens,  Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits  hergestellten Tafeln in Anspruch. Das Landgericht Köln hatte der Klage  weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der 6.  Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das Urteil jedoch abgeändert und  die Klage insgesamt abgewiesen.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats,  der sich auf Verbraucherumfragen stützt,  erkenne zwar der weit  überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte  Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen  durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke &#8220;Ritter&#8221; oder  &#8220;Ritter Sport&#8221;. Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die  Gefahr einer &#8220;Verwässerung&#8221; der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den  beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die  Farbgestaltung und den Schriftzug &#8220;Milka&#8221; bestimmt, so dass die Tafeln  vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten  zugeordnet würden. Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften  (&#8220;Für Jetzt&#8221;/  &#8220;Für Später&#8221;; &#8220;Für Mich&#8221;/ Für Dich&#8221;; &#8220;1. Halbzeit&#8221;/ &#8220;2.  Halbzeit&#8221;) werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer  Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften  trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine  Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender  Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke &#8220;Ritter  Sport&#8221; in Verbindung bringe.</p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/03_04_2012/index.php">OLG Köln, Pressemitteilung vom 03.04.2012</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>GEMA vs. YouTube &#8211; LG Hamburg bestätigt Störerhaftung bei Urheberrechts-Verletzungen auf YouTube</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/gema-youtube-lg-hamburg-stoererhaftung-bei-urheberrechtsverletzungen-durch-hochgeladene-videos/</link>
		<comments>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/gema-youtube-lg-hamburg-stoererhaftung-bei-urheberrechtsverletzungen-durch-hochgeladene-videos/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 20 Apr 2012 17:30:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Kontrollpflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Musik]]></category>
		<category><![CDATA[Störerhaftung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrechtsverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Video]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/?p=2394</guid>
		<description><![CDATA[Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012: Der Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden. Erst nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips besteht dagegen nicht. Die GEMA wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des Internet-Videoportals „YouTube“ verboten wird, weiterhin zwölf Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen. Die zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Pressemitteilung des LG Hamburg vom 20.04.2012:</p>
<p>Der  Betreiber eines Videoportals wie „YouTube“ haftet für  Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Videos nur  dann, wenn er in Kenntnis der Rechtsverletzung gegen bestimmte  Verhaltens- und Kontrollpflichten verstößt. Das hat heute das  Landgericht Hamburg in einem Rechtsstreit zwischen der  Verwertungsgesellschaft GEMA und dem Videoportal YouTube entschieden.</p>
<p>Erst  nach einem Hinweis auf eine Urheberrechtsverletzung trifft den  Portalbetreiber die Pflicht, das betroffene Video unverzüglich zu  sperren und im zumutbaren Rahmen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um  erneuten Rechtsverletzungen vorzubeugen. Eine Verpflichtung zur  Kontrolle sämtlicher auf die Plattform bereits hochgeladenen Videoclips  besteht dagegen nicht.</p>
<p>Die GEMA  wollte mit ihrer Klage erreichen, dass der beklagten Betreiberin des  Internet-Videoportals „YouTube“ verboten wird, weiterhin zwölf  Musikwerke, an denen die GEMA die Rechte wahrnimmt, via „YouTube“ in  Deutschland zugänglich zu machen. Die Beklagte lehnte eine  Unterlassungsverpflichtung ab, da sie für etwaige  Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle sie ihre  Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die  fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen  habe sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um  Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.</p>
<p>Die  zuständige Urheberrechtskammer hat die Beklagte hinsichtlich sieben der  zwölf streitbefangenen Musikwerke zur Unterlassung verurteilt und die  Klage im Übrigen abgewiesen. Entgegen der Argumentation der Klägerin hat  das Gericht jedoch eine sog. „Täterhaftung“ der Beklagten hinsichtlich  der Urheberrechtsverletzungen verneint und lediglich eine sog.  „Störerhaftung“ angenommen. Da die Beklagte die  urheberrechtsverletzenden Videos weder selbst hochgeladen habe, noch  sich deren Inhalte zu eigen gemacht habe, hafte sie nicht als Täterin.  Allerdings habe sie durch das Bereitstellen und den Betrieb der  Videoplattform einen Beitrag zu den Rechtsverletzungen geleistet.  Aufgrund dieses Beitrags träfen die Beklagte Verhaltens- und  Kontrollpflichten. Diese habe sie verletzt und sei deshalb der Klägerin  als „Störerin“ zur Unterlassung verpflichtet.</p>
<p>So  habe die Beklagte im Umfang der Verurteilung gegen die Pflicht  verstoßen, die betroffenen Videoclips unverzüglich zu sperren, nachdem  sie von der Klägerin über die Urheberrechtsverletzungen informiert  worden war. Hinsichtlich der fraglichen sieben Videos sei eine Sperre  erst gut eineinhalb Monate nach der Benachrichtigung durch die Klägerin  erfolgt. Bei einem solchen Zeitraum könne von einem unverzüglichen  Handeln nicht mehr gesprochen werden.</p>
<p>Zu  der Frage, welche weiteren Prüfungs- und Kontrollpflichten die Beklagte  treffen, hat das Gericht auf die Notwendigkeit einer  Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen, bei der die betroffenen  Interessen und rechtlichen Wertungen gegeneinander abzuwägen seien. Der  Beklagten dürften danach keine Anforderungen auferlegt werden, die ihre  grundsätzlich zulässige Tätigkeit unverhältnismäßig erschwerten.  Zuzumuten sei ihr jedoch, nach Erhalt eines Hinweises auf eine  Urheberrechtsverletzung durch den Einsatz einer Software künftige  Uploads zu verhindern, die eine mit der gemeldeten Musikaufnahme  übereinstimmende Aufnahme enthielten. Eine dazu geeignete Software stehe  der Beklagten in Form des von ihr entwickelten Content-ID-Programms zur  Verfügung. Die Beklagte müsse besagtes Programm aber selbst anwenden  und könne die Anwendung nicht, wie von ihr vertreten, den Rechteinhabern  überlassen. Dagegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, ihren gesamten  Datenbestand mittels des Content-ID-Programms auf  Urheberrechtsverletzungen zu durchsuchen. Die Prüfungs- und  Kontrollpflichten einer als Störer in Anspruch genommenen Person  begönnen immer erst ab Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung.  Eine Verpflichtung zur Vorsorge gelte daher nur für die Zukunft.</p>
<p>Um  die Anzahl der von der Software der Beklagten nicht erfassten  Rechtsverletzungen zu reduzieren, sei die Beklagte außerdem  verpflichtet, einen Wortfilter zu installieren. Der Wortfilter solle neu  eingestellte Videos herausfiltern, deren Titel sowohl den Titel als  auch den Interpreten der in einem Video beanstandeten Musikaufnahme  enthält. Dies sei notwendig, weil mit dem Content-ID-Programm nur  Tonaufnahmen identifiziert würden, die mit der gespeicherten  Referenzaufnahme identisch seien. Abweichende Aufnahmen (z.B.  Live-Darbietung statt Studioaufnahme) erkenne die Software nicht.</p>
<p>Hinsichtlich  fünf der zwölf von der Klägerin benannten Musikwerke ist nicht  ersichtlich, dass es nach dem Hinweis der Klägerin an die Beklagte auf  die Rechtsverletzungen noch zu weiteren Uploads gekommen ist. Damit  konnte nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung der  Beklagten für weitere Rechtsverletzungen ursächlich geworden ist, und  entsprechend war die Klage hinsichtlich dieser Musikwerke abzuweisen.</p>
<p>Das  Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Sofern gegen die Entscheidung  Berufung eingelegt werden sollte, wäre hierfür das Hanseatische  Oberlandesgericht zuständig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3384912/pressemeldung-2012-04-20-olg-01.html">LG Hamburg, Urteil vom 20.04.2012, Az. 310 O 461/10</a></p>
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		<title>Die Bezeichnung &#8220;Sparkling Tea&#8221; von Schweppes ist nicht irreführend</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Apr 2012 16:24:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerblicher Rechtsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm  hatte wieder einmal in einer  interessanten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den Varietäten „Black Tea / Peach &#38; Jasmin“, „Green Tea / Citrus &#38; Ginger“ und „Rooibos / Orange &#38; Lemongras“ nicht irreführend ist, und hat damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-4 U 143/11). Der klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und vertreiben,  sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“, auf der Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei und machte – ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsansprüche geltend. Die Aufmachung der streitgegenständlichen „Sparkling-Tea-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt, hat der Senat nach umfassender Würdigung aller Umstände ausgeführt. Das Getränk heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure &#38; wertvollen Auszügen von Tee“ stelle klar, [...]]]></description>
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<p>Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm  hatte wieder einmal in einer  interessanten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit zu entscheiden. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass die aktuelle Aufmachung des unter der Marke Schweppes  vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“ in den Varietäten „Black Tea /  Peach &amp; Jasmin“, „Green Tea / Citrus &amp; Ginger“ und „Rooibos /  Orange &amp; Lemongras“ nicht irreführend ist, und hat damit die  erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Siegen bestätigt (OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-4 U 143/11).</p>
<p>Der  klagende Verein von Unternehmern, die Tee u. a. importieren und  vertreiben,  sah in der aktuellen Aufmachung des von der Beklagten unter  der Marke Schweppes vertriebenen Produktes „Sparkling-Tea“, auf der  Früchte abgebildet sind, eine Irreführung dahingehend, dass in dem  Getränk sowohl aufgebrühter Tee als auch Fruchtsaft oder Fruchtmark  enthalten sei und machte – ohne Erfolg &#8211; Unterlassungsansprüche geltend.</p>
<p>Die Aufmachung der streitgegenständlichen  „Sparkling-Tea-Flaschen“ erwecke nicht den falschen Eindruck, dass es  sich bei dem Getränk in der Flasche um einen aufgebrühten Tee, sondern  vielmehr um ein Erfrischungsgetränk mit Tee-Extrakt handelt, hat der  Senat nach umfassender Würdigung aller Umstände ausgeführt. Das Getränk  heiße nicht nur „Tea“, sondern „Sparkling Tea“, die Aufmachung erinnere  an „Eistee“ und der Wortzusatz „Mit Kohlensäure &amp; wertvollen  Auszügen von Tee“ stelle klar, dass es sich nicht um aufgebrühten Tee  handele. Zudem sei auf der für Erfrischungsgetränke typischen  durchsichtigen Flasche der ausdrückliche Zusatz „Erfrischungsgetränk“  enthalten.</p>
<p>Die Abbildung der Früchte bzw. der Rooibos-Pflanze  auf den Flaschen erwecke nicht den irreführenden Eindruck, dass in dem  Getränk Fruchtsaft oder Fruchtmark enthalten sei. Durch die Abbildungen  werde auf die Geschmacksrichtung hingewiesen. Diese Geschmacksrichtung  werde in unmittelbarer Nähe der Abbildungen zudem als „Citrus &amp;  Ginger Geschmack“, „Peach &amp; Jasmin Geschmack“ sowie „Orange &amp;  Lemongras Geschmack“ beschrieben. Mit der jeweiligen Getränkefarbe, die  dem jeweiligen Tee folge, werde auch nicht vorgetäuscht, dass Fruchtsaft  oder Fruchtmark, die eine natürliche Farbe haben, enthalten sei. Letzte  Zweifel eines kritischen Verbrauchers könnten durch einen Blick auf die  Zutatenliste ausgeräumt werden.</p>
<p><a href="http://www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/2012_pressearchiv/11_Schweppes/index.php">OLG Hamm, Pressemitteilung vom 20.03.2012</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Rapidshare haftet unter bestimmten Umständen für Urheberrechtsverletzungen der Nutzer</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/urheberrecht-rapidshare-haftet-unter-bestimmten-umstnden-fr-urheberrechtsverltzungen-der-nutzer/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 16:01:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Prüfungspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Rapidshare]]></category>
		<category><![CDATA[TMG]]></category>
		<category><![CDATA[Verlag]]></category>
		<category><![CDATA[Werke]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass Rapidshare bestimmte Werke einiger Verlage sowie der GEMA nicht seinen Nutzern zur Verfügung stellen darf (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09). Somit muss Rapidshare geeignete Maßnahmen treffen, um das illegale zur Verfügung stellen von urheberrechtlich geschützten Werken zu verhindern. In der Rechtsprechung ist es jedoch bislang streitig, inwieweit eine derartige Prüfungspflicht enzulässig ist. Mit einem unzumutbaren Prüfungsaufwand lässt sich nämlich eine Prüfungspflicht auch nachvollziehbar verneinen: Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet. Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (siehe BGHZ 158, 26236, 251 f. &#8211; Internetversteigerung I; BGH GRUR 2007, 708, 712 &#8211; Internetversteigerung II). (OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2010, Az. I-20 U 166/09) Die Hamburher Richter kamen jedenfalls zu der Auffassung, dass Rapidshare beispielsweise Webcrawler und Wortfilter einsetzen müsse, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Der BGH wird nun letztlich zu [...]]]></description>
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<p>Das Oberlandesgericht Hamburg hat entschieden, dass Rapidshare bestimmte Werke einiger Verlage sowie der  GEMA nicht seinen Nutzern zur Verfügung stellen darf (<a href="http://justiz.hamburg.de/presseerklaerungen/3334434/pressemeldung-2012-03-15-olg.html">OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09</a>). Somit muss  Rapidshare geeignete Maßnahmen treffen, um das illegale zur Verfügung stellen  von urheberrechtlich geschützten Werken zu verhindern.</p>
<p>In der Rechtsprechung ist es jedoch bislang streitig, inwieweit eine derartige  Prüfungspflicht enzulässig ist. Mit einem unzumutbaren Prüfungsaufwand lässt sich nämlich eine Prüfungspflicht auch nachvollziehbar verneinen:</p>
<blockquote><p>Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auszudehnen, setzt eine solche  Verantwortlichkeit die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren  Umfang sich nach allgemeinen Zumutbarkeitsüberlegungen richtet. Eine  erhöhte Prüfungspflicht besteht insbesondere dann, wenn der Störer vom  Recht der Inhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden  ist. In einem solchen Fall muss er nicht nur den Zugang zu der konkreten  Datei unverzüglich sperren, sondern darüber hinaus zumutbare Vorsorge  treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen  Rechtsverletzungen kommt (siehe BGHZ 158, 26236, 251 f. &#8211;  Internetversteigerung I; BGH <a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/132-BGH-Az-I-ZR-3504-Internet-Versteigerung-II.html">GRUR 2007, 708, 712</a> &#8211; Internetversteigerung II).</p>
<p>(<a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Internetrecht/Haftung-von-Webhostern/1017-OLG-Duesseldorf-Az-I-20-U-16609-Keine-Haftung-von-Rapidshare-fuer-Urheberrechtsverletzungen-Dritter.html">OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.03.2010, Az. I-20 U 166/09)</a></p></blockquote>
<p><strong> </strong></p>
<p>Die Hamburher Richter kamen jedenfalls zu der Auffassung, dass Rapidshare beispielsweise Webcrawler und Wortfilter  einsetzen müsse, um Rechtsverletzungen zu verhindern.</p>
<p>Der BGH wird nun letztlich zu entscheiden haben. Es bleibt als spannend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/OLG-Hamburg-modifiziert-Haftung-von-One-Click-Hostern-1473988.html">heise.de</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>EU-Kommission fordert höhere Mehrwertsteuer auf Kunst</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/eu-fordert-hhere-mehrwertsteuer-auf-kunst/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Mar 2012 20:46:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kunstrecht]]></category>
		<category><![CDATA[EU-Kommission]]></category>
		<category><![CDATA[Kunst]]></category>

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		<description><![CDATA[Kunstwerke in Deutschland könnten zukünftig teurer werden. Die EU-Kommission  ist der Auffassung, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz aufhoben werden soll. Die ermäßgte Mehrwertsteuer (MwSt) für Kunstwerke wäre demnach anzuheben. Aktuell wird in Deutschland eine Mehrwertsteuer von lediglich 7 Prozent anstatt der üblichen 19 Prozent erhoben. Innerhalb der EU liegt der Mindestsatz für die Umsatzsteuer bei 15 Prozent. Je nach Mitgliedsstaat gibt es  jedoch Ausnahmen für bestimmte Waren und Dienstleistungen. In Bezug auf Kunstgegenstände existiert für Deutschland keine Sondergenehmigung. Daher könnte nun ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eingeleitet werden.  Eine Geldstrafe könnte die Folge sein. Für zahlreiche Kunstgegenstände gibt es  in Deutschland Steuervergünstigungen. &#8220;Zielsetzung aller Regelungen ist es, den Menschen einen möglichst breiten Zugang zu allen Formen von Kunst und Kultur zu ermöglichen&#8221; (Bundesfinanzministerium) Ausgenommen vom ermäßigten Steuersatz sind jedoch beispielsweise Fotografien,Siebdrucke oder Lichtkunst. Nicht nur im Steuerrecht genießt die Kunst eine Reduktion, sondern auch hinsichtlich der Erhebung der Gewerbesteuer. &#160; SPIEGEL ONLINE]]></description>
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<p>Kunstwerke in Deutschland könnten  zukünftig teurer werden. Die EU-Kommission  ist der Auffassung, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz aufhoben werden soll. Die ermäßgte Mehrwertsteuer (MwSt) für Kunstwerke wäre  demnach anzuheben. Aktuell wird in Deutschland eine Mehrwertsteuer von lediglich 7   Prozent anstatt der üblichen 19 Prozent erhoben.</p>
<p>Innerhalb der EU liegt der Mindestsatz für die Umsatzsteuer bei 15 Prozent. Je  nach Mitgliedsstaat gibt es  jedoch Ausnahmen für bestimmte Waren und Dienstleistungen.</p>
<p>In Bezug auf Kunstgegenstände existiert für Deutschland keine Sondergenehmigung. Daher könnte  nun ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eingeleitet werden.   Eine Geldstrafe könnte die Folge sein.</p>
<p>Für zahlreiche Kunstgegenstände gibt es  in  Deutschland Steuervergünstigungen.</p>
<blockquote><p>&#8220;Zielsetzung aller Regelungen ist es, den Menschen  einen möglichst  breiten Zugang zu allen Formen von Kunst und Kultur zu  ermöglichen&#8221;</p>
<p>(Bundesfinanzministerium)</p></blockquote>
<p>Ausgenommen vom ermäßigten Steuersatz sind jedoch beispielsweise Fotografien,Siebdrucke  oder Lichtkunst. Nicht nur im Steuerrecht genießt die Kunst eine Reduktion, sondern auch hinsichtlich der Erhebung der Gewerbesteuer.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><a href="http://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/0,1518,817800,00.html">SPIEGEL ONLINE</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Berlin: AGB von Facebook sind teilweise unwirksam</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/lg-berlin-agb-von-facebook-sind-teilweise-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Sun, 11 Mar 2012 18:13:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Facebook]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LG Berlin hat diese Woche entschieden, dass einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook unwirksam sind. (LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10). Das Gericht kam u. a. zu der Auffassung, dass sich Facebook in seinen AGB nicht ein kostenfreies, umfassendes und weltweites Nutzungsrecht an Inhalten der Nutzer einräumen lassen dürfe. Vielmehr bleiben die Accountinhaber selbst Urheber ihrer eigenen Musikstücke oder Bilder. Facebook müsse für die Verwendung der Werke die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers einholen. Die Richter urteilten zudem, dass die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu Werbezwecken zustimmen, unzulässig sei. Weitherhin müsse Facbook gewährleisten, dass Nutzer über Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen rechtzeitig informiert werden. Letzlich sei auch der sog. „Freundefinder“ mit der Rechtslage nicht vereinbar. LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10 &#160;]]></description>
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<p>Das LG Berlin hat diese Woche entschieden, dass einzelne Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Facebook unwirksam sind. (LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10).</p>
<p>Das Gericht kam u. a. zu der Auffassung, dass sich Facebook in seinen AGB nicht ein kostenfreies, umfassendes und weltweites  Nutzungsrecht an Inhalten der Nutzer einräumen lassen dürfe. Vielmehr bleiben die Accountinhaber selbst Urheber ihrer eigenen Musikstücke oder Bilder. Facebook müsse für die Verwendung der Werke die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers einholen.</p>
<p>Die Richter urteilten zudem, dass die Einwilligungserklärung, mit der die Nutzer der Datenverarbeitung zu  Werbezwecken zustimmen, unzulässig sei. Weitherhin müsse Facbook gewährleisten, dass Nutzer über  Änderungen der Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen  rechtzeitig informiert werden.</p>
<p>Letzlich sei auch der sog. „Freundefinder“ mit der Rechtslage nicht vereinbar.</p>
<p><a href="http://www.vzbv.de/8981.htm" target="_blank">LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O 551/10</a></p>
<p>&nbsp;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Verletzte YouTube einen Fotografen in seinem Persönlichkeitsrecht?</title>
		<link>http://www.blog.medienrecht-kanzlei.com/urheberrecht-youtube-fotograf-persoenlichkeitsrecht-verletzung/</link>
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		<pubDate>Sun, 19 Feb 2012 13:53:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>RA Boris A. Plücken</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Personlichkeitsrechtverletzung]]></category>
		<category><![CDATA[Urheber]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8220;Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die GEMA die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat. Das tut uns leid.&#8221; Auf  YouTube finden sich zahlreicher solcher Meldungen, über die sich Nutzer ärgern. Hintergrund dieser Anzeige ist, dass sich  die Plattform Youtube bislang nicht mit der Gema über die Höhe der Lizenzgebühren einigen konnte. In einem Blog berichtete ein Fotograf nun über folgende Meldung: &#8220;Dieses Video ist aufgrund des Urheberrechtsanspruchs von Stefan Groenveld nicht mehr verfügbar.&#8221; Herr Groenveld hatte auf der zu Google gehörenden Plattform eine Slideshow seiner Bilder entdeckt. Diese Urheberrechtsverletzung hatte er dann bei YouTube gemeldet. Die Slideshow wurde zwar daraufhin entfernt, jedoch wurde auch die genannte Meldung eingeblendet. Der Fotogtraf fühlte sich dadurch in ein falsches Licht gerückt. Es sehe so aus, als ob er ein Spaßverderber sei. YouTube verwendet solche Formulierungen &#8220;&#8230; es tut uns leid&#8221;, um zu zeigen, nicht selbst für die Löschung verantwortlich zu sein. Ein Recht auf Nichtnennung der Urheberrschaft gemäß § 13 UrhG würde dem Rechteinhaber eher nicht zustehen. Hierfür müsste die Urhebebezeichnung am Werk angebracht worden sein, was vorliegend wohl nicht der Fall gewesen ist. Die Bilder des Fotografen waren bereits gelöscht. Der Rechteinhaber könnte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<blockquote>
<div id="c16875"><em>&#8220;Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik  enthalten könnte, für die die GEMA die erforderlichen Musikrechte nicht  eingeräumt hat. Das tut uns leid.&#8221;</em></div>
</blockquote>
<div>Auf  YouTube finden sich zahlreicher solcher Meldungen, über die sich Nutzer ärgern. Hintergrund dieser Anzeige ist, dass sich   die Plattform Youtube bislang nicht mit der  Gema über die Höhe der Lizenzgebühren einigen konnte.</div>
<div>In einem <a href="http://www.stefangroenveld.de/2012/urheberrechtsverstoss-und-ausgezogene-schuhe/">Blog</a> berichtete ein Fotograf nun über folgende Meldung:</div>
<blockquote>
<div>&#8220;Dieses Video ist aufgrund des Urheberrechtsanspruchs von Stefan  Groenveld nicht mehr verfügbar.&#8221;</div>
</blockquote>
<div id="c16875">
<p>Herr Groenveld hatte auf der zu Google gehörenden Plattform eine Slideshow seiner Bilder entdeckt. Diese Urheberrechtsverletzung hatte er dann bei YouTube gemeldet. Die Slideshow wurde zwar daraufhin entfernt, jedoch wurde auch die genannte Meldung eingeblendet. Der Fotogtraf fühlte sich dadurch in ein falsches Licht gerückt. Es sehe so aus, als ob er ein Spaßverderber sei.</p>
<p>YouTube verwendet solche Formulierungen &#8220;&#8230; es tut uns leid&#8221;, um zu zeigen, nicht selbst für die Löschung verantwortlich zu sein. Ein Recht auf Nichtnennung der Urheberrschaft gemäß § 13 UrhG würde dem Rechteinhaber eher nicht zustehen. Hierfür müsste die Urhebebezeichnung am Werk angebracht worden sein, was vorliegend wohl nicht der Fall gewesen ist. Die Bilder des Fotografen waren bereits gelöscht.</p>
<p>Der Rechteinhaber könnte aber in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sein. Entscheidend ist, ob die veröffentlichte Information bereits der Privatssphäre des Herrn Groenveld oder der Sozialsphäre zuzuornen ist. Nur in erstem Fall wäre die Namensnennung in jedem Fall rechtswidrig. Bei Herrn Groenveld handelt es sich jedoch um einen Berufsfotografen, so dass  die Sozialsphäre betroffen war. Hierbei geht der Bundesgerichtshof (<a href="http://www.telemedicus.info/urteile/Allgemeines-Persoenlichkeitsrecht/396-BGH-Az-VI-ZR-25905-Klinik-Geschaeftsfuehrer.html">BGH, Urteil v. 21.11.2006, Az. VI ZR 259/05</a>) davon aus, dass nach Abwägung nur in engen Grenzen eine Veröffentlichung unzulässig ist:</p>
<blockquote><p>&#8230; Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird,  dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das  Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa  dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung  zu besorgen sind. &#8230;</p>
<p>Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche  Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem  Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine  breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier  für andere hat, einstellen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 &#8211;  VI ZR 163/79 &#8211; VersR 1981, 384,  385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem  Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.  November 1994 &#8211; I ZR 216/92 &#8211; AfP 1995, 404, 407 f. &#8211; Dubioses Geschäftsgebaren &#8211; und Senatsurteil BGHZ 138, 311,  320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die  Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu  erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte  Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen.  Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen  seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen,  Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und  Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte  Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl.  Senatsurteil vom 20. Januar 1981 &#8211; VI ZR 163/79 &#8211; aaO). &#8230;</p></blockquote>
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