Auch das LG Köln hat bezüglich der Verwendung von Fotos im Rahmen einer privaten Ebay-Auktion entschieden. Über die Entscheidung des AG Braunschweig in einem ähnlichen Fall hatte ich bereits in folgendem Artikel berichtet: Urheberrechtlicher 100 %-Verletzerzuschlag wegen fehlender Urhebernennung gilt nicht bei versteckter Kennzeichnung.
In der Sache ging es um 6 urheberrechtlich geschützte Bilder im Rahmen einer privaten eBay-Auktion. Mit der Abmahnung verlangte der Rechteinhaber Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 € zzgl. Schadensersatz in Höhe von 300 € je Foto. Der Abgemahnte erstattete vorprozessual Abmahnkosten in Höhe von 265,70 € und Schadensersatz in Höhe von insgesamt 300 €. Der Rechteinhaber klagte dann auf Zahlung des gesamten geforderten Betrages.
In erster Instanz wies das Amtsgericht Köln bereits die Klage ab (Urteil v. 21.04.2011, Az. 137 C 691/10). Nach Ansicht des Gerichtes sei die Erstattung der Abmahnkosten auf 100 Euro begrenzt, weil ein einfach gelagerter Fall gem. § 97a Abs. 2 UrhG vorliegt. Darüber hinaus ergebe sich aus einer Schätzung, dass der Abgemahnte lediglich 45 € Schadensersatz pro Bild hätte zahlen müssen. Diesbezüglich habe der Abgemahnte bereits mehr gezahlt, als der Rechtsinhaber hätte beanspruchen können.
Die Berufung beim Landgericht Köln hatte keinen Erfolg (LG Köln, Beschluss vom 28.07.2011, Az. 28 S 10/11). Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Deckelung der Abmahnkosten auf 100 € gegeben sei. Entscheidend sei nämlich, dass die Bilder von einem Privatmann einmalig im Rahmen einer eBay-Auktion verwendet worden sind.
Dies Sachlage würde nur dann anders liegen, wenn die Fotos im geschäftlich Zusammenhang verwendet worden wären.
