Die bekannte Rockband “The Velvet Underground” verwendete 1967 ein Warhol-Design für ihre Albumcover. Das Logo stellt eine gelbe Banane dar, das Cover ist weltweit berühmt. Nun haben die noch lebenden Bandmitglieder Klage gegen die Andy Warhol Stiftung wegen unberechtigter Lizenzierung des Bananenmotivs eingereicht.

Vermutlich soll die Andy Warhol Stiftung Lizenzen an Apple verkauft haben. Der Bandgründer Lou Reed, Mauren Tucker und John Cale gehen davon aus, dass dem so ist. Angeblich soll das Bananen-Bild nämlich für iPad- und iPhone-Taschen verwendet werden.

Die Musiker der Band The Velvet Underground sind der Meinung, dass die Warhol-Stiftung kein Urheberrecht auf das Bananen-Design habe. Dieses sei  gemeinfrei. Vielmehr verbinde man mit der bekannten Banane ihr bekanntes Album „The Velvet Underground and Nico“. Die Banane sein ein Symbol von The Velvet Underground geworden. Durch eine Verwendung der Banane auf iPad- oder iPhone Taschen könnte es zu “Verwirrungen” kommen. Warhols bekanntes Werk werde nämlich überwiegend mit der Musik der Band in Verbindung gebracht.

„Das Symbol wurde so sehr mit Velvet Underground identifiziert, dass die Öffentlichkeit, vor allem wenn sie Rockmusik hört, das Bananen-Design sofort als Logo der Velvet Underground erkennt.“

Die Musiker fordern daher gegenüber der Andy Warhol Stiftung, Lizenzierungen an Dritte zu unterlassen. Zudem fordern sie eine Beteiligung an den bisherigen Lizenzeinnahmen.

Ob der Pop Art Künstler Andy Warhol, der 1987 verstarb, das Design der Banane als Copyright schützen ließ, ist unbekannt. Sollte dem so sein, dann wäre die Verwalterin des Erbes vom Künstler Warhol vermutlich urheberrechtlich dazu befugt gewesen, die Banane an Apple zu lizenzieren. Andererseits überließ Andy Warhol bereits des öfteren Motive zur Reproduktion der Öffentlichkeit. In einem solchen Falle würde einiges dafür sprechen, dass The Velvet Underground tatsächlich Chancen mit ihrer Klage haben werden.

Hinweis: Nach deutschem Recht wäre zumindest im Sinne des § 31 UrhG zu fragen, welche Rechte Warhol bezüglich des Werkes an die Band übertragen hat:

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Es kann nach oberflächlicher Betrachtung vermutlich nicht davon ausgegangen werden, dass Warhol auschließliche Nutzungsrechte an The Velvet Underground übertragen wollte. In diesem Fall wäre die Warhol Stiftung berechtigt, eine Lizenzierung an Apple vorzunehmen.

Welt Online, Artikel vom 12.01.2012