Im Markenrecht kann man es mit kuriosen Sachverhalten zu tun haben. Diese Erfahrung hat einmal wieder das Bundespatentgericht gemacht.

Das Wort “FICKEN“ ist als Marke für die Warenklassen Bekleidungsstücke, Bier und alkoholische Getränke eintragbar. Dies hat das (BPatG) entschieden und den vorherigen Beschluss  des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) aufgehoben (BPatG, Beschl. v. 03.08.2011 – Az.: 26 W (pat) 116/10). Die Markenstelle für Klasse 33 des DPMA hatte die Markeneintragung zurückgewiesen, da das Wort  ”FICKEN” nach ihrer Einschätzung gegen die guten Sitten verstoße (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG).

Die Richter des BPatG gingen allerdings von einer Eintragungsfähigkeit aus:

Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs ist die angemeldete Marke, die ihrem Wortsinn nach eine derbe Bezeichnung zum Vollzug des Geschlechtsverkehrs darstellt, noch eintragungsfähig. Sie kann zwar, was auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, kaum den Anforderungen des guten Geschmacks genügen. Dieser Umstand für sich betrachtet ist jedoch für eine Schutzversagung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG regelmäßig nicht ausreichend, weil eine ästhetische Prüfung auf die Anforderungen des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sein kann.

Die angemeldete Marke verletzt hingegen nach Ansicht des Senats das durch die fortschreitende Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und Moral beeinflusste Scham- und Sittlichkeitsempfinden des Allgemeinverkehrs, an den sich die beanspruchten Waren wenden, nicht in völlig unerträglicher Art und Weise. Ein unerträglicher Verstoß gegen das sittliche Empfinden ist dann anzunehmen, wenn die angemeldete Marke über eine bloße Geschmacklosigkeit hinaus sexuelle Aussagen enthält, die massiv (z. B. geschlechtsspezifisch) diskriminierend und/oder die Menschenwürde beeinträchtigend sind bzw. ernsthaft so verstanden werden können (BGH GRUR 1995, 592, 595 – Busengrapscher; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 107/97 – Schenkelspreizer; BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 244/02 – Ficke).