Im Bereich des Presserechts hat der Bundesgerichtshof  jüngst entschieden, dass eine Berichterstattung über die frühere Mitgliedschaft einer Person in einer Partei unter bestimmten Umständen zulässig ist. Dies sei nämlich dann der Fall, wenn die betreffende Person eine Führungsposition in  der Partei inne hatte (BGH, Urteil vom 20.12.2011, Az.: VI ZR 262/10).

In der Sache ging es um einen Artikel von SPIEGEL ONLINE aus dem Jahre 2009:

“H.er Babyklappenstreit – Das lukrative Geschäft mit den Kindern”

Der SPIEGEL berichtete über einen Streit zwischen der Hamburger Sozialbehörde und dem Verein Sternipark bezüglich dem Verbleib von Findelkindern. Auf die Vergangenheit der Leiterin des Vereins Sternipark wurde hingewiesen, dass sie ehemals zum Kommunistischen Bund angehörte und zuständig war für Frauenpolitik. Mit der Berichterstattung war die Leiterin nicht einverstanden und klagte gegen das Presseunternehmen.

Der BGH entschied ebenso wie das Kammergericht (KG) Berlin (Urteil vom 19.08.2010, Az.: 10 U 10/10) zugunsten der Presse. Die Richter kamen zu der Auffassung, dass der Artikel inhaltlich rechtmäßig sei. Die Sozialsphäre der Klägerin sei betroffen, die Klägerin könne sich somit nicht auf  ihre Privatsphäre berufen. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Gesamtkontext des Artikels sei gegeben:

In diesem wird nämlich auch darüber berichtet, dass der Verein S. rund tausend Kinder, überwiegend in Villen in bester Lage, betreut und sich nach Erfindung des Projekts “Findelbaby” auch die High Society der E.-metropole für den einstigen Kommunisten M. erwärmt habe.

Daher müsse der Persönlichkeitsschutz der Klägerin  zurücktreten. Eine die Sozialsphäre betreffende Berichterstattung sei erst dann unzulässig, wenn sie schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht habe (z. B. soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung).

Hinweis: Über die bloße Zugehörigkeit dürfen die Medien nicht berichten. Das Gericht wies diesbezüglich darauf hin, dass die passive Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder einem Verein der Privatssphäre zuzuordnen ist.