Das OLG Köln hat entschieden, dass bezüglich eines Unterlassungsanspruchs wegen einer ungenehmigten Verwendung eines Lichtbildes ein Gegenstandswert von EUR 3.000,00 angemessen und ausreichend sein kann (OLG Köln, Beschluss v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11). Dies gilt dann, wenn Privatverkäufer oder Kleingewerbetreibenden ohne die Zustimmung des Urhebers Lichtbilder auf der Auktionsplattform ebay verwenden.
Bislang wurde in vergleichbaren Fällen eines “Fotoklaus” ein Streitwert von 6000,00 Euro festgesetzt.
Vorliegend fertigte ein Unternehmen für den Online-Verkauf eigene Produktfotos an. Ein Privatverkäufer benutzte für seine Auktion diese fremden Fotos mittels “copy & paste”. Der Rechteinhaber war mit der ungenehmigten Verwendung seines Lichtbildes nicht einverstanden und klagte gegen den Privatverkäufer.
Die Kölner Richter kamen zu der Auffassung, dass vorliegend ein Streitwert von 3000,00 € angemessen sei:
Im Gesamtgefüge der vom Senat für die Verfolgung von Rechtsverletzungen im Internet – sei es auf Handelsplattformen wie ebay, sei es beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (sogenannten Tauschbörsen), sei es bei anderen urheberrechtsrelevanten Formen der Internetnutzung – heute als angemessen angesehenen Gegenstandswerte erscheint insbesondere das objektive Interesse der in ihrem Leistungsschutzrecht aus §§ 72 UrhG beeinträchtigten Lichtbildner an der Unterbindung von Verletzungshandlungen der hier in Rede stehenden Art mit Regelbeträgen von etwa 6.000,00 € nicht mehr angemessen bewertet. Geht es wie im Streitfall darum, gemäß §§ 97, 15 Abs. 2, 19a UrhG die weitere ungenehmigte Verwendung eines vom Antragsteller im Rahmen eines eigenen Warenangebots ohne Kopierschutz und ausdrücklichen Rechtevorbehalt ins Internet gestellten, nicht als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG geschützten Fotos durch privat oder kleingewerblich tätige Dritte zu verhindern, wird eine deutlich geringere Wertbemessung in der Regel ausreichen. Für den damit keineswegs als völlig unbedeutend, sondern lediglich entsprechend seinem wirtschaftlichen Gewicht realistisch eingeordneten Rechtsverstoß der Antragsgegnerin im Rahmen einer nachvollziehbar als Privatverkauf bezeichneten ebay-Auktion hält der Senat die Festsetzung auf 3.000,00 € für angemessen und ausreichend.
