Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az. I-20 W 132/11) hat entschieden, dass Abmahnkosten nur dann erstattet werden müssen, wenn die Abmahnung auch den Mindestanforderungen genügt. Der Verstoß gegen das Urheberrecht muss folglich hinreichend konkret dargestellt werden. Nach Ansicht der Richter wäre dem Abgemahnten ohne eine hinreichend konkrete Darlegung die Abgabe einer wirksamen Unterlassungserklärung nicht möglich.
In einem solchen Fall ist der Abgemahnte nicht zum Ersatz der Abmahnkosten verpflichtet. Da nämlich der Urheberrechtsverstoß nicht hinreichend konkret aufgezeigt wurde, handele es sich um eine unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung.
… ,da eine Abmahnung, die den Verstoß nicht erkennen lässt und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetzt, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung darstellt. Zwar befreien Mängel der Leistung den Dienstberechtigten noch nicht vom Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten. Dies gilt jedoch nicht für eine Leistung, die für den Dienstberechtigten völlig unbrauchbar ist. Eine derartige Leistung steht der Nichtleistung gleich. In einem solchen Fall kann der Dienstberechtigte die Zahlung des Honorars verweigern oder die Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verlangen (KG, NJOZ 2011, 905 m. w. Nw.). …
Des weiteren hat das OLG Düsseldorf klargestellt, dass der Abmahnende bei Filesharing Abmahnungen seiner Darlegungslast nur dann nachkommt, wenn die Werke, die Gegenstand der Urheberrechtsverletzung sind, konkret bezeichnet werden.
… Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der Klägerinnen verletzt worden sind, konnte die Beklagte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten sie in Zukunft unterlassen soll. …
Steht nicht eindeutig fest, welche Musiktitel im Einzelnen gemeint sind, ist der auf die Verpflichtung zur Unterlassung der Verbreitung gerichtete Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn diese individualisierend beschrieben werden, was durch eine Bezugnahme auf einen Ausdruck oder einen Datenträger erfolgen kann (vgl. BGH, GRUR 2008, 357 Tz. 24 – Planfreigabesystem). …
Letztlich haben die Düsseldorfer Richter auch zu der Frage Stellung genommen, ob die ordnungsgemäße Ermittlung der IP-Adresse mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten werden kann.
Es steht nicht fest, dass die Beklagte die ihr vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten hat. Das Landgericht hat die die Beklagte treffende Substantiierungslast verkannt. Die Beklagte ist nicht gehindert, die Aktivlegitimation der Klägerinnen, das Anbieten der streitgegenständlichen Musikdateien über die IP-Adresse … und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu ihrem Anschluss mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte hat keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Klägerinnen, des “Onlineermittlers” und des Internetproviders. Die weitere Substantiierung des Klägervortrags ist für die Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen irrelevant.
