1. Designer im Angestelltenverhältnis

Ist der Designer Angestellter, dann steht das Recht auf das Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu. Dies gilt zumindest dann, wenn nichts anderes vereinbart ist (vgl.  § 7 Abs. 2 GeschmMG):

(2) Wird ein Muster von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem Geschmacksmuster dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt die Regelung des Art. 14 Abs. 3 GGV.

Das Recht auf ein Geschmacksmuster gibt die Berechtigung, ein Geschmacksmuster anzumelden und eintragen zu lassen.

In einem Angestelltenverhältnis ist ein Designer von den Weisungen seines Arbeitgebers abhängig. Dem Arbeitgeber gebührt daher auch das Recht auf das Geschmacksmuster. Der Designer hat nur das Recht, als Entwerfer genannt zu werden (§ 10 GeschmMG; für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster gilt Art. 18 GGV).

 

2. Der Auftragsdesigner

Anders stellt sich die Situation beim selbständig tätigen Designer dar. Hier ist eine vertragliche Rechteübertragung notwendig, um Streitigkeiten zu vermeiden. Ein Auftraggeber ist nicht mit einem  Arbeitgeber zu vergleichen, so dass die o. g. Ausführungen für den Auftragsdesigner nicht gelten. Im Auftragsverhältnis  gebührt dem Auftraggeber daher nicht automatisch auch das Recht auf das Geschmacksmuster.

Anmerkung:

Wenn nichts anderes geregelt ist und der Auftraggeber das fertige Design innerhalb der 12-monatigen Neuheitenschonfrist veröffentlicht, dann würde folgende Situation eingetreten: Zugunsten des Designers wäre ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstanden. Aus diesem Recht heraus könnte er nun gegen den Auftraggeber vorgehen.

Um solche Konstellationen zu vermeiden, wäre es ratsam schon bei Vertragsschluss eine klare Regelung zu treffen. D. h. sollte im Vertrag eine Abtretung des Rechts auf das Geschmacksmuster vom Entwerfer an den Auftraggeber  geregelt werden. Anderenfalls können Nutzungsrechte an einem eingetragenen oder nicht eingetragenen (Gemeinschafts)Geschmacksmuster auch ausdrücklich vertraglich eingeräumt werden.